Auswildern bleibt unter Auflagen erlaubt

Empfehlung ÖVP-Agrarsprecher Karl Lackner ÖVP-Agrarsprecher Karl Lackner
SPÖ-Klubobmann Schwarz und ÖVP-Agrarsprecher Lackner zur Jagdgesetz-Novelle:

 „Das sogenannte Auswildern, bei dem Tiere für den Zweck der späteren Bejagung gezüchtet werden, wird es in der bisherigen Form nicht mehr geben – in Zukunft müssen strenge Auflagen eingehalten werden“,

erklären SPÖ-Klubobmann Hannes Schwarz und ÖVP-Agrarsprecher Karl Lackner nach der gestrigen Sitzung des Unterausschusses zur Novelle des Steiermärkischen Jagdgesetzes.

Kritik üben sie an den Unterstellungen von Grünen-Klubobmann Lambert Schönleitner.

Ausgehend von einem Antrag der Grünen wurde auf breiter fraktioneller Basis eine zukunftsorientierte Neuregelung im Jagdgesetz zum sogenannten Auswildern vereinbart. So soll es künftig keine Volierenhaltung mehr geben und der Import von Lebendfasanen soll untersagt werden. Die sogenannten „Kistlfasane“ würden somit der Vergangenheit angehören. Außerdem wurde vereinbart, dass die Verwendung von Schalldämpfern für Berufsjäger zum Zweck des ArbeitnehmerInnenschutzes eingeführt werden soll.

Mit dieser modernen Regelung nehme die Steiermark österreichweit eine „absolute Vorreiterrolle“ ein, betonen Schwarz und Lackner.

Mit Kopfschütteln reagieren SPÖ-Klubobmann Schwarz und ÖVP-Agrarsprecher Lackner auf die haltlosen Vorwürfe von Grünen-Klubobmann Lambert Schönleitner und zitieren aus den Erläuterungen zum vorgelegten Gesetzesentwurf: „Das Auswildern von Fasan und Rebhuhn stellt eine Hegemaßnahme dar und setzt einen Bestand an diesen Wildarten im Revier sowie einen entsprechend geeigneten Lebensraum voraus.

Das Auswildern darf nur in einem Auswilderungsbiotop, das den Ansprüchen der Jungfasanen und Jungrebhühner an den Lebensraum bestmöglich gerecht wird, erfolgen, und ist nur im Ausmaß der Differenz zwischen dem vorhandenen und dem den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Fasanen- und/oder Rebhuhnbestand zulässig.

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Auswilderungsbiotope, Mindestgrößen, zulässigen technischen Vorkehrungen, die maximale Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 Hektar geeignetem Fasan- und Rebhuhnlebensraum sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Auswildern zur Erhöhung der Jagdstrecken ist nicht zulässig, bei den Fasanen ist jedoch ein Teil der Hahnen jagdlich nutzbar.“

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