Ausdehnung der FFP2-Maskenpflicht
- verfasst von Pascal Kaiser
- Steiermark
Die neuen Regelungen im Überblick:
In jedem geschlossenen Raum (mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs) besteht ab der Anwesenheit einer weiteren Person, die nicht im selben Haushalt lebt, grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht. Das gilt auch für den Arbeitsplatz, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Hinausgehend über die bisherigen Vorgaben gelten laut der Verordnung folgende zusätzliche Maskenpflichten (FFP2-Maske):
Verkehrsmittel:
In Verkehrsmitteln gilt auch in Reisebussen im Gelegenheitsverkehr FFP2-Maskenpflicht.
Gastgewerbe:
Es wird festgelegt, dass Kund:innen vom Betreten der Betriebsstätte bis zum Verabreichungsplatz eine FFP2-Maske zu tragen haben. Diese muss erneut getragen werden, sollte der Platz verlassen werden.
Beherbergungsbetriebe:
Es wird geregelt, dass die Gäste von Beherbergungsbetrieben in allen für sie allgemein zugänglichen Bereichen eine FFP2-Maske zu tragen haben.
Orte der beruflichen Tätigkeit:
Es wird normiert, dass an Orten der beruflichen Tätigkeit durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen ist, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Die grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten gilt unverändert, auch alle bisherigen Ausnahmen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden weiterhin Anwendung.