Lockdown für alle ab Montag!

Die Bundesregierung hat einen bundesweiten Lockdown für alle ab 22. November 2021 und die Verlängerung der Wirtschaftshilfen angekündigt.

Planbarkeit und vorausschauendes Handeln sind das Gebot der Stunde.

Die neuen Regelungen im Überblick:
Die Bundesregierung hat heute am 19.11.2021 bundesweit geltende Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie angekündigt. Die neuen Regelungen werden mit Montag, 22. November 2021, in Kraft treten und sollen vorerst für maximal 20 Tage gelten. Nach 10 Tagen erfolgt eine Evaluierung der Maßnahmen. Spätestens am 13. Dezember 2021 sollen die Maßnahmen automatisch beendet werden. Ab diesem Zeitpunkt wird der Lockdown nur mehr für Ungeimpfte gelten (für Geimpfte und Genesene wird der Lockdown ab diesem Zeitpunkt aufgehoben).

Ausgangssperre:
Die "Ausgangssperre" gilt den ganzen Tag (0-24 uhr). Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist für alle Personen (geimpft/genesen und ungeimpft) grundsätzlich nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig:
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen)
für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z. B. Spaziergänge, Joggen etc.)
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
zur Teilnahme an Wahlen
zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von bestimmten ausgenommen Betriebsstätten (z. B. Lebensmittelhandel)

Betretungsverbote für Betriebsstätten:
Betriebsstätten der Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten dürfen grundsätzlich nicht mehr betreten werden (bis auf wenige Ausnahmen).
Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen ebenfalls nicht mehr betreten werden, bis auf wenige Ausnahmen, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Weiterhin geöffnet bleiben daher insbesondere:
Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, Kfz-Werkstätten etc.
Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht: In allen geschlossenen Räumen gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht.
Veranstaltungen:

Auch die Teilnahme an Zusammenkünften bzw. Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt (bis auf wenige Ausnahmen wie z. B. Begräbnisse).

Arbeitsorte:
Für Arbeitnehmer gilt eine Homeoffice-Empfehlung. Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist.
Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht: Am Arbeitsplatz gilt in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht (außer es gibt sonstige Schutzvorrichtungen).

Impfoffensive und Impfpflicht:
Spätestens am 1. Februar 2022 soll eine allgemeine bundesweite Impfpflicht gelten. Diesbezüglich wird so bald wie möglich ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden. Bei Vektor-Impfstoffen wird der dritte Stich (Booster-Impfung) ab dem 4. Monat empfohlen, bei mRNA-Impfstoffen ist der dritte Stich ab dem 4. Monat möglich.

Schulen:
Schulen und Kindergärten bleiben grundsätzlich geöffnet. Für all jene, die es benötigen gibt es weiterhin einen Präsenzunterricht. Appell der Bundesregierung und Landeshauptleute die Schülerinnen und Schüler zu Hause zu betreuen, sofern dies möglich ist.

Hinweis: Bis zum Vorliegen der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben. Ausführliche FAQs und weitere Informationen folgen

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