Ehescheidung und ihre Folgen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit – und dies ist auch zu favorisieren – eine Ehescheidung im Einvernehmen gem. § 55 a Abs. 2 Ehegesetz durchzuführen.

Dafür müssen beide Eheleute sich über die Gebarung mit den gemeinsamen minderjährigen ehelichen Kindern in punkto Kindesunterhalt, Kontaktrecht sowie Obsorge, darüber hinaus auch hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der wechselseitigen Ehegattenunterhaltsansprüche einig sein.

Für den Fall, dass einer der Eheleute in eine einvernehmliche Scheidung nicht einwilligt, Eheverfehlungen aber im Raum stehen, ist ein streitiges Ehescheidungsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht abzuführen, in welchem es im Wesentlichen um das Verschulden eines oder beider Eheleute an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe geht.

In beiden Fällen sind Sie gut beraten sich vor der durchzuführenden Ehescheidung von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, da ein einmal abgeschlossener Ehescheidungsvergleich nur schwerlich bis kaum anfechtbar ist, jedoch weitreichende Folgen mit sich bringt.

Wir stehen Ihnen für sämtliche Fragen zu Scheidungsangelegenheiten sowie die damit zusammenhängenden Fragen in punkto Obsorge und Kindesunterhalt jederzeit gerne zur Verfügung und ersuchen bei etwaigen Fragen um telefonische Terminvereinbarung.

HÄMMERLE & HÄMMERLE
Rechtsanwälte GmbH
Rottenmann / Schladming
Tel: ++43 3614/30 188 ++43 3687/22 808
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