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    Kassenpflicht ist nicht verfassungswidrig


    ABER: sie gilt frühestens ab dem 1. Mai 2016.
    Kassenpflicht ist nicht verfassungswidrig
    hellocash.at
    16. März 2016

    Wie bekannt, haben sich mehrere Unternehmer an den Verfassungsgerichtshof gewandt, um zu klären, ob die mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Registrierkassenpflicht verfassungswidrig ist.

    Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist.

    Sie ist - so der VfGH - dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden.

    Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung. Die Verpflichtung der Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch frühestens ab dem 1. Mai 2016. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle. Eine "Rückwirkung" gibt es nicht.

    Das bedeutet: Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich; sie wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016.

    Beispiel 1 - Registrierkassenpflicht ab 1. Mai 2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) betrug im Unternehmen im Jänner 2016 € 40.000, davon waren € 8.500 Barumsätze (netto ohne USt, aber inklusive Bankomat-, Kreditkartenzahlungen und Gutscheineinlösungen). Nachdem die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500 bereits im Jänner 2016 überschritten wurden, tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1. Mai 2016 in Kraft.

    Beispiel 2 - Registrierkassenpflicht ab 1. September 2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) im laufenden Jahr 2016 überschreitet - aufaddiert von Jänner bis Mai 2016 - erstmals im Mai 2016 die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500. Damit tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1. September 2016 in Kraft.

    Ergebnis: Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bleibt es bei der elektronischen Registrierkassenpflicht, allerdings kann diese, abhängig von der Umsatzentwicklung, auch erst später verpflichtend eintreten.

    Aber Vorsicht: Unabhängig davon gelten unverändert bereits seit 1. Jänner 2016 grundsätzlich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.

    Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Registrierkassenpflicht finden Sie in vollem Wortlaut zum Download.

    Zahl der VfGH-Entscheidung: G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015

    Info von LBG-Austria


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