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    Aktuelles

    Verwendung von Pyrotechnik zu Silvester


    Steiermark: Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informiert die Polizei über die aktuellen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und appelliert an die Vernunft.
    Verwendung von Pyrotechnik zu Silvester
    28. Dezember 2020

    Weihnachten und Silvester gehören für Blaulichtorganisationen wohl alle Jahre wieder zu den einsatzintensivsten Tagen im Jahr. Ob das im historischen „Corona-Jahr“ so bleibt, wird sich erst zeigen. Doch der mit 26. Dezember 2020 (00:00 Uhr) in Kraft getretene dritte Lockdown samt Ausgangsbeschränkungen macht übliche Silvesterfeiern de facto unmöglich. Und auch bei der Verwendung von Pyrotechnik gibt es einiges zu beachten. 

    Die wesentlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 bleiben unverändert. Grundsätzlich besteht auch zu Silvester ein Verbot der Verwendung von Pyrotechnik (Kategorie F2) im Ortsgebiet, jedoch können Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes vom Verbot ausnehmen. Darüber hinaus ist generell zu beachten, dass Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (auch außerhalb des Ortsgebietes) bzw. in der Nähe von Tankstellen nicht verwendet werden darf. Größere bzw. professionelle Feuerwerke (Kategorie F3 und F4) sind ohnehin nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. 

    Bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz drohen empfindliche Geldstrafen bis zu 10.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Doch darüber hinaus gibt es speziell im heurigen Jahr viele gute Gründe, um auf ein Feuerwerk zu verzichten: Denn neben der Gefahr schwerer Verletzungen und dem persönlichen Leid von Mensch und Tier durch übermäßigen Lärm, schont ein Verzicht auf Feuerwerk nicht nur Geldbörse und Umwelt, sondern auch unsere Gesundheit. 

    Die Polizei wird auch im heurigen Jahr zum Jahreswechsel wieder verstärkt präsent sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zu überwachen. Ein dementsprechender Behördenauftrag ist bereits ergangen.

    Einteilung Artikel/Gegenstand Alter Norm

    Kategorie
    F1
    Feuerwerkskörper, die
    eine sehr geringe Gefahr
    darstellen, Verwendung
    innerhalb von
    Wohngebäuden möglich
    12 Jahre §§ 11 Z. 1, 15 PyroTG 2010

    Kategorie
    F2
    Feuerwerkskörper, die
    eine geringe Gefahr
    darstellen, Verwendung
    im Freien
    16 Jahre §§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010

    Kategorie
    F3
    Feuerwerkskörper, die
    eine mittlere Gefahr
    darstellen
    18 Jahre und
    Bewilligung
    §§ 11 Z. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG
    2010

    Kategorie
    F4
    Feuerwerkskörper, die
    eine große Gefahr
    darstellen
    18 Jahre und
    Bewilligung
    §§ 11 Z. 4, 15, 17, 19, 28 PyroTG
    2010


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    Preisbasis: ct/kWh. Strom = Börsenpreis netto (ohne Netzentgelte, exkl. USt.); Gas = Haushalts-Gesamtpreis; Heizöl und Pellets = Endkundenpreise inkl. USt. Datenstände können voneinander abweichen.