Alle Jahre wieder: Silvester

Empfehlung Alle Jahre wieder: Silvester
Damit das Silvesterfeuerwerk ein schönes Erlebnis zum Abschluss des Jahres bleibt und nicht mit Verletzungen und Verbrennungen endet, ersucht die Polizei die Vorschriften für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten.
Was für die einen faszinierend ist, wird für andere leicht zum Albtraum.

Durch Unachtsamkeit und leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben Feuerwehr, Rettung und Polizei zu Silvester Hochbetrieb. In den letzten Jahren gab es immer wieder Brände, die gelöscht werden mussten und zum Teil massive Verletzungen, die auf unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern verursacht wurden.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des seit 4. Jänner 2010 in Kraft befindlichen Pyrotechnikgesetzes 2010 aufmerksam gemacht:

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Klasse I) unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich Besitz und Verwendung, die Personen müssen allerdings das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Ausnahme: Die Feuerwerkskörper dürfen innerhalb und in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen, sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nicht verwendet werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Klasse II) ist im Ortsgebiet verboten, jedoch kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen. Für das Ortsgebiet von Graz wurde keine derartige Verordnung erlassen. Ebenso dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Klasse II) innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nicht verwendet werden (dies gilt auch außerhalb des Ortsgebietes).

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten, sind verboten.

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 (Klasse III) und Kategorie F4 (Klasse IV) sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung (Bescheid der Bundespolizei- bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Jede widmungswidrige Verwendung von Feuerwerkskörpern und losen pyrotechnischen Gegenständen ist verboten.

Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Arrest bis sechs Wochen zu bestrafen.

Das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 (Klasse II, III und IV) ist daher im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten.

Einige Sicherheitstipps

Schützen Sie Ihre Wohnung oder Einfamilienhaus in der Silvesternacht vor Brandgefahren. Auf Balkonen und Terrassen sollten leicht entflammbare Gegenstände weggestellt und Fenster und Türen geschlossen werden.

Knallkörper nie in geschlossenen Räumen verwenden oder auf Personen werfen.

Keine pyrotechnischen Artikel unter, auf oder gar nach fahrenden Fahrzeugen werfen.

Keine verbotenen oder selbst gebauten Knallkörper verwenden.

Nicht gezündete Feuerwerkskörper/Blindgänger niemals noch einmal anzünden.

Kinder und Jugendliche nur ungefährliche Artikel abbrennen lassen und immer beaufsichtigen.

Von der Bundespolizeidirektion Graz werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Pyrotechnische Gegenstände, für die nach dem Pyrotechnikgesetz der Verfall vorgesehen ist, werden rigoros beschlagnahmt.

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