Behinderten den Parkplatz geklaut!
- verfasst von BLO24
- Panoptikum
Vielleicht ist Ignoranz ja eine Behinderung, auf jeden Fall führt sie zu erheblichen Problemen für wirklich behinderte Menschen. Wer schon einmal jemanden beobachtet hat, der mühevoll seinen Rollstuhl neben die Autotür stellt, um vom Fahrersitz seines Wagens in den Rollstuhl zu gelangen, wird vermutlich auf die blauen Verkehrszeichen achten und froh sein, dort „nicht" Parken zu müssen. Die beiden jungen Herren sollten sich in Zukunft überlegen wo sie ihren Wagen parken. Mir wäre kein Parkplatz zu weit vom Einkaufsmarkt oder Behörde immer entfernt, solange ich diese mit meinen zwei gesunden Beinen erreiche. Da ist mir egal ob es regnet oder die Sonne scheint.
Ganz ungefährlich ist dieses „Machoparkgehabe" ja nun auch wieder nicht. Wobei, hier muss ich ein wenig entschärfen, da ich auch schon Damen oder solche die es sein wollen, gesehen habe, die, weil stöckelschuhschonend, gerne den blau bebilderten Parkplatz in Eingangsnähe der Supermärkte ansteuern. Es kann unter Umständen vorkommen, dass Abschleppdienste ein lukratives Geschäft mit diesen Parksündern machen. So steht es zumindest in der STVO. Lassen Sie uns den Robin Hood Gedanken aufgreifen und jene Menschen, denen das Leben übel mitgespielt hat, helfen. Die einfachste Hilfe wäre dabei sicher das frei halten von gekennzeichneten Parkflächen. Und sollten Sie jemanden sehen der „versehentlich" diese Parkfläche benutzt, erklären Sie ihr oder ihm in ruhigen Worten, dass das nicht fair ist und auf BLO24.at ein Artikel zu diesem Thema nachzulesen ist.
Auch das Parken auf der als Sperrzone markierten Fläche links neben dem Behindertenparkplatz ist nicht erlaubt. Angeblich gibt es da einen „Herrn G´scheit" der das nicht einsehen will, und der dann noch die Verkäuferin anpöbelte, die ihn freundlich darauf hingewiesen hat.
Straßenverkehrsordnung STVO § 89a
Entfernung von Hindernissen
(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. ...
(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d frei gehaltenen Abstellplatz abgestellt ist ...
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Zu Abs 2a
Besorgnisjudikatur
In den Fällen d § 89a Abs 2a lit b, c, d 2. Fall, e und f genügt es für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung, die die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls begründete Besorgnis besteht, dass es zu einer Behinderung des übrigen Verkehrs kommt; in diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden. In den Fällen des § 89a Abs 2a lit d 1. Fall, g und h kommt es nur auf das
Abstellen eines Fahrzeugs auf der jeweils fraglichen Verkehrsfläche an; darauf, ob begründete Besorgnis einer Behinderung des übrigen Verkehrs besteht oder gar eine konkrete Behinderung der übrigen Verkehrsteilnehmer vorliegt, ist hier nicht abzustellen
VwGH verst Sen 3. 10. 1990, ZVR 1991/141 = ÖJZ 1992/290.