Öffnungen mit angezogener Handbremse

„Das Virus ist ein mächtiger Gegner“, sagte Bundeskanzler Karl Nehammer auf der Pressekonferenz, und damit hat er wohl recht.

Ab 12. Dezember setzt die Regierung nach dem 4. Lockdown nun „Mindeststandards“ für vorsichtige Öffnungsschritte. Es öffnet der Handel und körpernahe Dienstleister für Geimpfte und Genesene. Die Öffnungen für Gastronomie und Hotellerie sind zeitlich unterschiedlich, denn die Länderchefs und ihre Regierungsmitglieder gehen da ihre eigenen Wege. Das Burgenland, Vorarlberg und Tirol öffnen mit Ende des Lockdowns per 12. Dezember alle Bereiche, die laut „Mindeststandards“ erlaubt sind.

In Oberösterreich endet der Lockdown für Gastro und Hotels voraussichtlich mit 18. Dezember, in Kärnten ist das weitere Vorgehen noch völlig offen. In Salzburg, Niederösterreich und der Steiermark öffnen Gastronomie und Hotellerie am 17. Dezember. Weiterhin geschlossen bleiben die Nachtgastronomie und die Apres-Ski-Lokale. Zudem gilt die Einhaltung der 2G Regel und FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

Für alle Bereiche (abseits der Grundversorgung, sprich Lebensmittelhandel) gilt die 2G Nachweispflicht. In der Gastronomie, so sie dann geöffnet hat, gilt eine Sperrstunde um 23 Uhr. Kultureinrichtungen können „innen“ bis zu 2000 und „außen“ bis zu 4000 Gäste begrüßen. Die Empörung ob der kommenden Impfpflicht und der jetzt getroffenen Maßnahmen wächst allerorts. Dennoch werden wir ohne sie nicht durch den Winter kommen.

Bei einer österreichweiten Impfquote von 67,7% ist das Virus im Vorteil. Und es hat uns ja gerade erst mit der Omikron-Variante bewiesen, wie wandlungsfähig und gefährlich es ist. Einzig eine hohe Durchimpfungsrate könnte diesem Spuk ein Ende bereiten und vielleicht für ein friedvolles Miteinander zur Weihnachtszeit sorgen.

Grundregeln  

  • 2G überall außer am Arbeitsort (wegen "Lockdown für Ungeimpfte")
  • FFP2-Pflicht in allen geschlossenen Räumen 

Ausgangsregelung

  • Generell "Lockdown für Ungeimpfte"
    • Verlassen des privaten Wohnbereichs unzulässig für Ungeimpfte und nicht Genesene ab 12 Jahren (Ausnahmen: für Ungeimpfte siehe hier; für schulpflichtige Kinder durch Corona-Testpass)
  • Zusätzlich
    • Sperrstunde für sämtliches Gastgewerbe ab 23:00 Uhr (wobei in der Steiermark die Öffnung der der Gastronomie erst am 17. Dezember 2021 erfolgt)
    • Evaluierung der geschlossenen Nachtgastronomie bis 9. Jänner 2022

Öffentliche Orte 

  • FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen

Verkehrsmittel

  • 2G in Seilbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen
  • FFP2-Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept für Seil- und Zahnradbahnen, Reisebusse, Ausflugsschiff

Kundenbereiche (Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen + körpernahe Dienstleistungen) 

  • 2G in allen Kundenbereichen von Handel und Dienstleistungen (außer im Handel des täglichen Bedarfs)
  • FFP2-Pflicht
  • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept

Gastronomie und Beherbergungsbetriebe 

  • Öffnung in der Steiermark erst am 17. Dezember 2021

Sportstätten 

  • Zutritt nur mit 2G
  • FFP2-Pflicht in allgemein zugänglichen Bereichen (während Sport: keine Masken oder Abstandspflicht)
  • Kontaktdatenerhebungen, COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept in nicht-öffentlichen Sportstätten
  • Bei Trainings/Wettkämpfen/Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte

Freizeit- und Kultureinrichtungen 

  • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Zutritt nur mit 2G
  • FFP2-Pflicht außer am Sitzplatz
  • Kontaktdatenerhebung
  • Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • Höchstgrenze: max 25 Personen 
  • Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
    • Höchstgrenze: max 2000 Personen 
  • Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
    • Höchstgrenze: max 300 Personen 
  • Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • Höchstgrenze: max 4000 Personen
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

Ort der beruflichen Tätigkeit

  • 3G am Arbeitsplatz
  • FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen
  • Homeoffice-Empfehlung

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe 

  • Generell:
    • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept 
  • Mitarbeitende:
    • 2,5G am Arbeitsplatz (Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)
    • FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz außer bei sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen 
  • Besuchende:
    • Zutritt nur mit 2G+ (grundsätzlich PCR-Tests, Antigentests nur bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests)
    • FFP2-Pflicht
    • Besucherobergrenzen tgl. max. 2 Personen (wie im Lockdown)
    • Kontaktdatenerhebung

Zusammenkünfte  

  • Generell:
    • Kontaktdatenerhebung
    • COVID-19-Beauftragter +Präventionskonzept
  • Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.) 
  • Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • Höchstgrenze: max 2000 Personen
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
  • Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • Höchstgrenze: max 300 Personen
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
  • Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • Höchstgrenze: max 4000 Personen
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

Gelegenheitsmärkte 

  • Generell:
    • COVID-19-Beauftragter +Präventionskonzept 
  • Reiner Verkaufsmarkt:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept 
  • Kirtagsähnliche Gelegenheitsmärkte:
    • Zutritt nur mit 2G
    • FFP2-Pflicht
    • Höchstgrenze: max 300 Personen gleichzeitig
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
    • Kontaktdatenerhebung

Sobald detaillierte Informationen vorliegen, werden wir Sie gesondert informieren.Hinweis: Diese Information erfolgt nach aktuellem Wissensstand. Bis zum Vorliegen der Verordnung können sich noch Änderungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene ergeben.

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