Neue Corona-Regeln ab 16. April
Die FFP2-Maskenpflicht wird mit einigen Ausnahmen aufgehoben.
Selbiges gilt für die 3G-Regelung. Der grüne Pass wird auf bis zu 12 Monate verlängert.
FFP2-Maske zu tragen:
- öffentliche Apotheken
- Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
- Drogerien und Drogeriemärkte;
- Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
- Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
- Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktservicegesetz und dem Behinderteneinstellungsgesetz,
- veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
- Notfall-Dienstleistungen,
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
- Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
- Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
- Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
- Banken;
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation;
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
- Abfallentsorgungsbetriebe;
- KFZ- und Fahrradwerkstätten.
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