Neuerungen im Hinblick auf die Obsorge

Neuerungen im Hinblick auf die Obsorge Pixabay
Seit dem KindNamRÄG 2017 gibt es Neuerungen im Hinblick auf die Obsorge.

Bis zu diesem Termin war die gemeinsame Obsorge im Fall nicht miteinander verheirateter Eltern nur mit Zustimmung der Mutter möglich, nunmehr kann die Teilhabe an der Obsorge vom Vater bei Gericht beantragt werden, auch wenn die Mutter nicht zustimmt.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Kindeswohls darüber zu entscheiden, ob künftig ein Elternteil oder beide Elternteile mit der Obsorge für das Kind betraut werden. Das Gericht kann so mit den Eltern die gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils oder (wenn beide Eltern einen Antrag auf Alleinobsorge stellen) sogar gegen den Willen beider Eltern auftragen, wenn es zur Auffassung gelangt, dass diese dem Kindeswohl besser entspricht, als die Alleinobsorge eines Elternteils.

In der Praxis zeigt sich, dass viele insbesondere in weiterer Folge alleinerziehende Mütter Angst vor der Übertragung der Obsorge, sohin gemeinsamen Obsorge der Kindeseltern haben. Dies ist im Wesentlichen unberechtigt.

Defacto zeigt sich, dass die gemeinsame Obsorge oftmals deeskalierend wirkt und in den meisten Fällen das Ausmaß an erforderlicher „Gemeinsamkeit“ bei der gemeinsamen Obsorge oft überschätzt wird. Das Problem divergierender Elternentscheidungen in Angelegenheiten des Kindes ergibt sich in der Praxis nämlich viel seltener als vermutet wird. Es gibt wenige Fälle, wo die Gerichte die gemeinsame Obsorge nicht festlegen, nämlich wenn ein Elternteil die Obsorgerechte anhaltend missbräuchlich und schikanös ausübt und den hauptbetreuenden Elternteil massiv beeinträchtigt.

Zu denken ist dabei an getrenntlebende Elternteile, die permanent anrufen, übermäßig Informationen über das Kind einfordern, das Handeln des Hauptbetreuenden vorwurfsvoll kritisieren und Dritten gegenüber (z.B. Schule) schlechtmachen. Bei solchen Fallkonstelationen sind die Gerichte oftmals geneigt die gemeinsame Obsorge nicht zu übertragen. Es handelt sich jeweils um Einzelentscheidungen.

Wir stehen Ihnen für Beratungen zu Obsorge- und auch Kontaktrechtsfragen sowie in allen Pflegschaftsangelegenheiten gerne zur Verfügung!

HÄMMERLE & HÄMMERLE
Rechtsanwälte GmbH

Rottenmann / Schladming
Tel: ++43 3614/30 188 ++43 3687/22 808

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