Urlaub sollte die schönste Zeit des Jahres sein

Nicht immer aber entsprechen die Hochglanzfotos in den Katalogen der Reiseveranstalter tatsächlich der Realität.

Wenn beim Hotelzimmer Balkon und Meerblick fehlen, wenn die Wasserspülung der Toilette ausfällt und das Hotel nicht direkt am Strand, sondern 800 m entfernt liegt, trübt das die Urlaubsfreude.

Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, Sie zu entschädigen, wenn Mängel in der Unterkunft, der Verpflegung, oder an seinen sonstigen angebotenen Leistungen auftreten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art des Mangels ab und, in welchem Umfang der Urlaub dadurch beeinträchtigt wurde.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist sehr stark divergierend.

Die Preisminderung, die von den Gerichten zugesprochen wird, richtet sich im Wesentlichen als Orientierungshilfe an der Frankfurter Tabelle.

Darüberhinaus ist Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude nach § 31e KSchG zuzusprechen, wenn das Reisebüro, das als Gehilfe des Veranstalters gilt, den Schaden durch eine Fehlbuchung verschuldet hatte.

Wir stehen Ihnen für sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Reiserecht und daraus anknüpfenden Schadenersatzansprüchen jederzeit gerne nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

HÄMMERLE & HÄMMERLE
Rechtsanwälte GmbH
Rottenmann / Schladming

Tel: ++43 3614/30 188 ++43 3687/22 808

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