Wollen tut ihn keiner, gekommen ist er doch.

Wollen tut ihn keiner, gekommen ist er doch. Foto: Fathromi Ramdlon
Ab Dienstag 17. November 0.00 Uhr haben wir in Österreich den zweiten „Lockdown“ mit Regeln wie im Frühling.


Aufgrund ständig steigender Zahlen an Corona Neuinfektionen (Stand Sonntagfrüh führt lt. einem Bericht in der Kronen Zeitung Österreich das Ranking weltweit an) und der damit einhergehenden Gefahr der Überforderung unseres Gesundheitssystems, musste die Regierung die Notbremse ziehen. Heißt, von Dienstag 17. November bis – voraussichtlich – 6. Dezember sollen massive Einschränkungen in unserem täglichen Leben dafür sorgen, Menschenleben zu retten, die Fallzahlen nach unten zu drücken und so womöglich doch ein Weihnachtsfest in abgeschwächter Form zu feiern.

Damit das gelingt, sollten wir alle an einem Strang ziehen und die aktuellen Maßnahmen befolgen. Lassen wir uns jetzt nicht von Querdenkern, Coronaleugnern oder Verschwörungsaktivisten in die Irre führen. Die Ärztinnen, Ärzte und PflegerInnen in den Spitälern kennen das wahre Ausmaß dieser Pandemie und sie arbeiten täglich seit dem Frühjahr an ihren Leistungsgrenzen. Dasselbe gilt auch für das Pflegepersonal in unseren Altenheimen. Helfen wir mit sie zu entlasten und sorgen wir gemeinsam dafür, die Zahlen nach unten zu korrigieren, indem wir die gesetzten Maßnahmen einhalten.

Ausgangsregelung
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird

die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens

die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen

die Deckung eines Wohnbedürfnisses

die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

die Versorgung von Tieren.

berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.

Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen

zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und

zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
Weiterhin geöffnet bleiben dürfen:

öffentliche Apotheken

Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von LebensmittelproduzentInnen und bäuerlichen Direktvermarktern)

Drogerien und Drogeriemärkte

Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

die vollständige Maßnahmenliste entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Halten wir zusammen und bleiben Sie gesund!

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