Was Urlauber bei der Rückkehr beachten müssen

Was Urlauber bei der Rückkehr beachten müssen Foto: Reinhard Thrainer
Österreich: Welche Spielregeln müssen aktuell beachtet werden, wenn man nach dem Urlaub zurück nach Österreich einreisen will? Wir haben Antworten auf häufige Fragen.

Darf ich Urlaub in einem anderen Land machen?
Ja, ein Urlaub im Ausland ist nach wie vor möglich. Das Außen- und das Gesundheitsministerium passen in gemeinsamer Abstimmung laufend die Reisewarnungen und Reisebeschränkungen an, die es jedenfalls zu beachten gilt. Ob nach dem Urlaub die Einreise nach Österreich mit Einschränkungen verbunden ist, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab.

Wie werden Länder mit Reisewarnungen klassifiziert?
Grundsätzlich wird in Länder der Anlage A1 (Reisewarnstufe 4) und A2 (Reisewarnstufen 5 und 6) unterschieden. Staaten der Anlage A1 gelten als „epidemiologisch sicher“, während bei Ländern der Anlage 2 erhöhtes Risiko hinsichtlich Covid-19 besteht. Bei allen anderen Ländern (also jenen Ländern, die nicht in der Anlage 1 oder 2 der Einreise-Verordnung genannt werden, wie z.B. Kanada, Kuba oder die Malediven) gelten grundsätzlich Beschränkungen bei der Wiedereinreise nach Österreich.

In welche europäische Länder darf ich aktuell ohne Einschränkungen einreisen?
Derzeit können alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, in 29 europäische Länder ohne Einschränkungen bei der Rückkehr nach Österreich reisen – sie alle werden in der Anlage A1 gelistet. In diesen Staaten gilt derzeit Sicherheitsstufe 4. Hier ist die Einreise nach Österreich ohne Einschränkungen möglich, sofern man in den letzten zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Ländern der Anlage A1 war. Ist das nicht der Fall (hat man z.B. einen Aufenthalt in Slowenien mit einer Reise nach Kroatien kombiniert und war weniger als zehn Tage in Slowenien), ist bei der Einreise ein höchstens drei Tage altes ärztliches Zeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test vorzulegen oder eine zehntägige Heimquarantäne anzutreten.

In welchen Ländern gibt es aktuell eine Reisewarnstufe 5 oder 6?
Es bestehen derzeit Reisewarnungen für das spanische Festland und die Balearen, Schweden, Portugal, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, Rumänien, Bulgarien, Moldau, die USA, Russische Föderation und die Türkei. Hier gibt es strenge Vorlagen bei der Wiedereinreise nach Österreich.

Was passiert, wenn nach der Rückkehr aus dem Ausland ein Covid-19-Infektionsverdacht auftaucht?
Als Erstes muss unverzüglich die Gesundheitshotline unter der Nummer 1450 kontaktiert werden. Es gelten die Regeln des Epidemiegesetzes, d.h. bei einer behördlichen Absonderung durch die österreichischen Behörden wird das Entgelt weiter bezahlt, unabhängig davon, wo man zuvor seinen Urlaub verbracht hat. Der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch für das fortgezahlte Entgelt gegenüber dem Staat.

Was passiert, wenn Mitarbeiter im Ausland an Corona erkranken und nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können?
In erster Linie muss sofort der Arbeitgeber verständigt und eine ärztliche Bestätigung vorgewiesen werden. Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Erkrankung an Covid-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wie etwa durch das Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstands- und Hygieneregeln.

Was passiert, wenn ich einem Land mit Reisewarnung erkranke oder unter Quarantäne gestellt werde?
Dadurch, dass der Arbeitnehmer in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, gereist ist, hat er die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung im Ausland ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.

Was passiert, wenn ich in einem Land auf Urlaub bin, für das während des Urlaubs eine Reisewarnung ausgesprochen wird?
Fällt das Land aufgrund der Reisewarnung aus der Anlage A1 heraus und wird in der Anlage A2 gelistet, dann muss ab diesem Zeitpunkt bei der Einreise ein aktuelles (höchstens drei Tage altes) negatives SARS-CoV-2-Gesundheitszeugnis vorgelegt oder eine zehntägige Heimquarantäne absolviert werden. Zusätzlich ist nach Antritt der Heimquarantäne zwingend binnen 48 Stunden ein SARS-CoV-2-Test vorzunehmen. Kann der Arbeitnehmer die Arbeit dadurch nicht rechtzeitig antreten, besteht für diese Zeit weder ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Erstattungsanspruch.

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Land zurückkehre, das nicht in Anlage 1 oder 2 gelistet ist?
Bei direkter Einreise aus allen anderen Ländern (also allen Ländern, die nicht in Anlage A1 oder A2 der Einreise-Verordnung geführt werden) muss bei der Einreise ein höchstens drei Tage altes ärztliches Zeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test vorgelegt oder eine zehntägige Heimquarantäne angetreten werden. Ist ein währenddessen durchgeführter Test auf SARS-CoV-2 negativ, kann die Heimquarantäne beendet werden.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wohin ich auf Urlaub fahre, oder muss ich eine Frage meines Arbeitgebers nach meinem Urlaubsort wahrheitsgemäß beantworten?
Der Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers, sodass keine Verpflichtung besteht, dem Arbeitgeber von sich aus mitzuteilen, wohin man auf Urlaub fährt. Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation muss aber der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Dazu kann es notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekanntzugeben.

 

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