Informationen der Polizei Bezirk Liezen

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Wie in jedem Jahr kommt es zu Silvester zu vermehrter Verwendung

pyrotechnischer Gegenstände und damit verbunden, zu einer extremen Lärmentwicklung.

Die Beschwerden aus der Bevölkerung nehmen zu. Das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen bei Menschenansammlungen stellt aber auch ein erhebliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko dar, dem es entgegenzutreten gilt.

Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und der aus diesem Anlass veranstalteten Feiern wird von der Landespolizeidirektion Steiermark und den Organen der öffentlichen Sicherheit streng auf die Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes 2010 geachtet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes wird mit Anzeigen und Beschlagnahme der pyrotechnischen Gegenstände vorgegangen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des seit Jänner 2010 in Kraft befindlichen Pyrotechnikgesetzes 2010 aufmerksam gemacht:

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Klasse I) unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich Besitz und Verwendung, die Personen müssen allerdings das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Ausnahme: Die Feuerwerkskörper dürfen nicht innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen, sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten verwendet werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Klasse II) ist im Ortsgebiet generell verboten, jedoch kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen. Für das Ortsgebiet von Graz wurde keine derartige Verordnung erlassen. Ebenso dürfen auch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Klasse II) innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nicht verwendet werden (dies gilt auch außerhalb des Ortsgebietes).

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten, sind verboten.
Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 (Klasse III) und Kategorie F4 (Klasse IV) sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Jedwede widmungswidrige Verwendung von Feuerwerkskörpern und losen pyrotechnischen Gegenständen ist verboten.

Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis 6 Wochen zu bestrafen.

Das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 (Klasse II, III und IV) ist im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten.

Von der Polizei werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Pyrotechnische Gegenstände, für die nach dem Pyrotechnikgesetz der Verfall vorgesehen ist, werden rigoros beschlagnahmt.

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