Grenzübergänge nach Slowenien

Steiermark: Aufgrund der Maßnahmen rund um COVID-19 ist es in den vergangenen Monaten zu Einschränkungen des Grenzverkehrs gekommen.

Mit der am 13. Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung kommt es zu nachstehenden Regelungen.

Uneingeschränkt geöffnet:

· Bad Radkersburg – Gornja Radgona

· Sicheldorf – Gederovci (Gederovci)

· Spielfeld (Autobahn) – Sentilj (Avtocesta)

· Spielfeld (Bahnhof) – Sentilj

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 08:00 bis 18:00 Uhr)

· Berghausen – Svecina

· Pölten – Gerlinci (für Land- und Forstwirtschaft)

· St. Anna am Aigen – Kramarovci (für Land- und Forstwirtschaft)

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 05:00 bis 21:00 Uhr)

· Mureck – Trate

· Radlpaß – Radlje

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 05:00 bis 08:00 Uhr und von 16:00 bis 19:00 Uhr)

· Langegg – Jurij

· Zelting – Cankova

Eingeschränkt geöffnete Grenzübergänge (täglich geöffnet von 05:00 bis 07:00 Uhr und von 17:00 bis 19:00 Uhr)

· Spielfeld Bundesstraße – Sentilj (Magistrala)

Die Grenzübergänge St. Anna am Aigen – Kramarovc, Zelting – Cankova, Langegg – Jurij und Pölten – Gerlinci werden voraussichtlich erst mit 15. Mai 2020 passierbar sein. Hier bedarf es noch rechtlicher und organisatorischer Regelungen von slowenischer Seite.

Die gesetzlichen COVID-19 - Bestimmungen zur Ein- und Ausreise bleiben unverändert. Folgenden Personen ist es gestattet, von Slowenien nach Österreich einzureisen

• Personen, die ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und vorweisen, dass der Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
• Personen, die österreichische Staatsbürger sind, oder ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Sie müssen sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten.
• Personen, die durch Österreich ohne Zwischenstopp durchreisen (z.B. Transitreisende), sofern deren Ausreise sichergestellt ist.

Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich:

• Güterverkehr
• Gewerblicher Verkehr mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung
• Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
• Pendlerverkehr: Pendler brauchen eine Bestätigung über ein geltendes Arbeitsverhältnis in Österreich und müssen sich bei der Einreise einer gesundheitlichen Untersuchung unterziehen. Bei einer Ablehnung dieser Untersuchung oder bei einem negativen Ergebnis folgt eine "Abweisung" (keine Einreise nach Österreich).

Achtung! Einreise von in Österreich lebenden Personen:
In Österreich lebende Personen, die nach Slowenien einreisen und sich dort (bspw. für Einkäufe) aufhalten, sind bei der Rückreise nach Österreich zu einer 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichtet! Diese ist unverzüglich anzutreten! Diese Regelung gilt auch für Einkäufe im so genannten „Niemandsland“ (Landstrich zwischen den Grenzstationen Österreichs und Sloweniens).

Werbung

Werben auf BLO24

Sie haben Interesse auf unserer Plattform zu werben? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter +43 (0)664 222 66 00.