Weitere Lockerungen für ein Sommerfeeling

Weitere Lockerungen für ein Sommerfeeling Foto: Jill Wellington
Österreich: Die Bundesregierung lockert ab 10. Juni nochmals die Coronaregeln und macht so einen weiteren Schritt hin zur Normalität.


Die bereits erfolgten Lockerungen vom 19. Mai zeigen, dass sich die gewissenhafte Vorbereitung der heimischen Betriebe bezahlt gemacht hat. Mit der "3G-Regel" (geimpft, getestet und genesen) wurde erfolgreich der Grundstein dafür gelegt, dass nun weitere Öffnungsschritte möglich sind. Die Impfungen auf Betriebsebene haben darüber hinaus einen wichtigen Anteil daran, dass große Bevölkerungsgruppen nun rasch durchgeimpft werden. Zusätzlich wird der diese Woche im Nationalrat beschlossene "Grüne Pass" ab Anfang Juni weiteren Optimismus bringen.
Nachfolgend die neuen Regelungen im Überblick:

Gastronomie:
Gäste müssen weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) - zudem werden auch Selbsttests vor Ort weiterhin möglich sein
Im Innenbereich sind nun maximal 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt - ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte
Im Außenbereich sind nun maximal 16 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt - ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte
keine Masken-Pflicht im Außenbereich
Sperrstunde wird auf 24:00 Uhr erweitert
Mindestabstand zwischen Besuchergruppen (nicht zwischen den Tischen) wird auf 1 Meter reduziert
Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder ein negativer Testnachweis für die jeweils vorgesehene Gültigkeit (PCR-Test 72h, Antigentest 48h, kontrollierter Selbsttest 24h) erbracht werden kann - sonst FFP2-Masken-Pflicht

Handel:
Pro Kunde müssen nur noch 10m² zur Verfügung gestellt werden

Beherbergung:
Gäste müssen weiterhin bei der Anreise ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) - zudem werden auch Tests vor Ort weiterhin möglich sein
Mindestabstand zwischen Gästegruppen wurde auf 1 Meter reduziert
Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie, wobei Angehörige einer Gästegruppe gleichgestellt sind, wie Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
Wellnessbetrieb analog zu Regelungen der Wellness- und Freizeiteinrichtungen wobei auch hier Angehörige einer Gästegruppe gleichgestellt sind, wie Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben


Freizeitbetriebe:
Sperrstunde wird auf 24:00 Uhr erweitert
In geschlossenen Räumen müssen pro Kunde nur noch 10m² zur Verfügung gestellt werden - gilt auch für Wellnesseinrichtungen
Ausgenommen von der 10 m²-Regel sind Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte)
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur noch ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten
Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer Testnachweis (Selbsttests vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbracht werden kann - sonst FFP2-Masken-Pflicht.
Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie


Veranstaltungen:
Teilnehmer müssen weiterhin vor der Veranstaltung ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) - zudem werden auch Selbsttests vor Ort möglich sein
Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Kinos, Konzert, Kabarett, Seminar)
Innenbereich: 1.500 Personen (nun 75 Prozent Maximalauslastung des Veranstaltungsortes möglich)
Außenbereich: 3.000 Personen (nun 75 Prozent Maximalauslastung des Veranstaltungsortes möglich)
Private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern sind weiterhin nicht als Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen zu verstehen
Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze:
Innenbereich: 50 Personen
Außenbereich: 50 Personen
Gelegenheitsmärkte können bereits ab Anfang Juni 2021 wieder stattfinden
Auch bei Veranstaltungen wird der Mindestabstand zwischen Besuchergruppen auf 1 Meter reduziert
FFP2-Masken-Pflicht nur mehr im Innenbereich bei Veranstaltungen
Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer Testnachweis (Selbsttests vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbracht werden kann - sonst FFP2-Masken-Pflicht
Verköstigung von Besuchern analog zu Gastronomie - ausgenommen sind Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, hier ist keine Konsumation von Speisen und Getränken erlaubt


Fach- und Publikumsmessen:
Messebesucher haben weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen (3-G Regel) - zudem werden auch Selbsttests vor Ort möglich sein
Kapazitätsbeschränkungen in geschlossenen Räumen wurde auf 10 m2 Besucherfläche pro Besucher reduziert
Sonderregelungen Reisebusse und Proben:
Wenn ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen (3-G Regel) werden kann, gelten keine Kapazitätsobergrenzen bei Reisebussen oder Amateurproben (z. B. Musik, Chor)
Darüber hinaus werden weitere Lockerungen für 1. Juli in Aussicht gestellt:
Wenn kein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen (3-G Regel) werden kann, ist im Innenbereich der jeweiligen Betriebsstätten eine Maske zu tragen, z. B. Supermärkte, Öffentlicher Verkehr
Kein Mindestabstand und keine Kapazitätsbeschränkungen mehr
Keine Auf- oder Sperrstunden im Bereich der Gastronomie
Nachtgastronomie wird allerdings erst später im Laufe des Juli wieder möglich sein
Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen - weder im stehenden oder sitzenden Bereich
Anzeigepflicht: ab 100 Personen
Genehmigungspflicht: ab 500 Personen

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