Verwendung von Pyrotechnik zu Silvester

Steiermark: Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informiert die Polizei über die aktuellen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und appelliert an die Vernunft.

Weihnachten und Silvester gehören für Blaulichtorganisationen wohl alle Jahre wieder zu den einsatzintensivsten Tagen im Jahr. Ob das im historischen „Corona-Jahr“ so bleibt, wird sich erst zeigen. Doch der mit 26. Dezember 2020 (00:00 Uhr) in Kraft getretene dritte Lockdown samt Ausgangsbeschränkungen macht übliche Silvesterfeiern de facto unmöglich. Und auch bei der Verwendung von Pyrotechnik gibt es einiges zu beachten. 

Die wesentlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 bleiben unverändert. Grundsätzlich besteht auch zu Silvester ein Verbot der Verwendung von Pyrotechnik (Kategorie F2) im Ortsgebiet, jedoch können Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes vom Verbot ausnehmen. Darüber hinaus ist generell zu beachten, dass Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (auch außerhalb des Ortsgebietes) bzw. in der Nähe von Tankstellen nicht verwendet werden darf. Größere bzw. professionelle Feuerwerke (Kategorie F3 und F4) sind ohnehin nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. 

Bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz drohen empfindliche Geldstrafen bis zu 10.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Doch darüber hinaus gibt es speziell im heurigen Jahr viele gute Gründe, um auf ein Feuerwerk zu verzichten: Denn neben der Gefahr schwerer Verletzungen und dem persönlichen Leid von Mensch und Tier durch übermäßigen Lärm, schont ein Verzicht auf Feuerwerk nicht nur Geldbörse und Umwelt, sondern auch unsere Gesundheit. 

Die Polizei wird auch im heurigen Jahr zum Jahreswechsel wieder verstärkt präsent sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zu überwachen. Ein dementsprechender Behördenauftrag ist bereits ergangen.

Einteilung Artikel/Gegenstand Alter Norm

Kategorie
F1
Feuerwerkskörper, die
eine sehr geringe Gefahr
darstellen, Verwendung
innerhalb von
Wohngebäuden möglich
12 Jahre §§ 11 Z. 1, 15 PyroTG 2010

Kategorie
F2
Feuerwerkskörper, die
eine geringe Gefahr
darstellen, Verwendung
im Freien
16 Jahre §§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010

Kategorie
F3
Feuerwerkskörper, die
eine mittlere Gefahr
darstellen
18 Jahre und
Bewilligung
§§ 11 Z. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG
2010

Kategorie
F4
Feuerwerkskörper, die
eine große Gefahr
darstellen
18 Jahre und
Bewilligung
§§ 11 Z. 4, 15, 17, 19, 28 PyroTG
2010

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