Verwendung von Pyrotechnik zu Silvester
Silvester gehört für Blaulichtorganisationen wohl alle Jahre wieder zum einsatzintensivsten Tag im Jahr. Neben den aktuell geltenden Bestimmungen der Corona-Maßnahmen (siehe www.sozialministerium.at), hat die Polizei auch wie jedes Jahr die Überwachung der Bestimmungen nach dem Pyrotechnikgesetz (Böller, Feuerwerke udgl.) durchzuführen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes bleiben unverändert. Grundsätzlich besteht auch zu Silvester ein Verbot der Verwendung von Pyrotechnik (Kategorie F2) im Ortsgebiet, jedoch können Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes vom Verbot ausnehmen.
Darüber hinaus ist generell zu beachten, dass Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (auch außerhalb des Ortsgebietes) bzw. in der Nähe von Tankstellen nicht verwendet werden darf. Größere bzw. professionelle Feuerwerke (Kategorie F3 und F4) sind ohnehin nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
Bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz drohen empfindliche Geldstrafen bis zu 10.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Doch darüber hinaus gibt es auch im heurigen Jahr viele gute Gründe, um auf ein Feuerwerk zu verzichten: Denn neben der Gefahr schwerer Verletzungen und dem persönlichen Leid von Mensch und Tier durch übermäßigen Lärm, schont ein Verzicht auf ein Feuerwerk nicht nur Geldbörse und Umwelt, sondern auch unsere Gesundheit. Die Krankenanstalten und das Gesundheitspersonal sind aufgrund der Corona-Situation ohnehin am Limit und sollten nicht durch leichtsinniges und vermeidbares Verletzungsgeschehen zusätzlich belastet werden.
Die Polizei wird auch im heurigen Jahr zum Jahreswechsel wieder verstärkt präsent sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zu überwachen. Ein dementsprechender Behördenauftrag ist bereits ergangen.
Eine ausführliche Presseinformation zu den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetz 2010 samt übersichtlicher Tabelle der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) ist angeschlossen.
Einteilung | Artikel/Gegenstand | Alter | Norm |
Kategorie F1 | Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich | 12 Jahre | §§ 11 Z. 1, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F2 | Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung im Freien | 16 Jahre | §§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F3 | Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen | 18 Jahre und Bewilligung | §§ 11 Z. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010 |
Kategorie F4 | Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen | 18 Jahre und Bewilligung | §§ 11 Z. 4, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010 |