Strenge Kontrollen zu Silvester

Strenge Kontrollen zu Silvester Pixabay
Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und der aus diesem Anlass veranstalteten Feiern wird von der LPD und den Organen der öffentlichen Sicherheit streng auf die Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes geachtet.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes wird mit Anzeigen und Beschlagnahme der pyrotechnischen Gegenstände vorgegangen. Zum Jahreswechsel 2017/2018 wurden in der Steiermark rund 90 Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz verzeichnet.

Wie jedes Jahr werden durch die unsachgemäße Verwendung von Pyrotechnikgegenständen zahlreiche Personen verletzt. Dazu zählen schwere Hörschäden, Verbrennungen, Augenverletzungen und sogar der Verlust von Körperteilen.

Verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörpern an Kinder und nicht berechtigte Personen, Verwendung unter Alkoholeinfluss, fehlerhafte Feuerwerkskörper, selbstproduzierte Knallkörper und illegale Böller verursachen nicht nur die oben angeführten Verletzungen sondern auch erhebliche Sachschäden, vorwiegend durch Brände.

Bei unzähligen Haus- und auch bei Wildtieren werden Angstreaktionen ausgelöst und führt dies oft zu Fluchtverhalten.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 aufmerksam gemacht:

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 unterliegen grundsätzlich keiner Beschränkung hinsichtlich Besitz und Verwendung. Die Personen müssen allerdings das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Zu beachten: Diese Feuerwerkskörper dürfen innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen, sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nicht verwendet werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen von Personen unter 16 Jahren weder besessen noch verwendet werden.

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten, jedoch kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen (für das Ortsgebiet von Graz wurde keine derartige Verordnung erlassen!). Ebenso dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 grundsätzlich in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung nicht verwendet werden.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen auch nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten verwendet werden (dies gilt auch außerhalb des Ortsgebietes).

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Tankstellen ist ebenso verboten.

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten, sind verboten.

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 und Kategorie F4 sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) zulässig.

Jede widmungswidrige Verwendung von Feuerwerkskörpern und losen pyrotechnischen Gegenständen ist verboten und führt zu einer Anzeige.

Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 ist im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten.

Von der Landespolizeidirektion Steiermark werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Pyrotechnische Gegenstände, für die nach dem Pyrotechnikgesetz der Verfall vorgesehen ist, werden rigoros beschlagnahmt.

Übersicht/Zusammenfassung:

 

Einteilung

Artikel/Gegenstand

Alter

Norm

Kategorie F1

Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohn-gebäuden möglich

12 Jahre

§§ 11 Z. 1, 15 PyroTG 2010

Kategorie F2

Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung im Freien

16 Jahre

§§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010

Kategorie F3

Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen

18 Jahre und

Bewilligung

§§ 11 Z. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010

Kategorie F4

Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen

18 Jahre und

Bewilligung

§§ 11 Z. 4, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010

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