Rauchverbot ab 01.11.2019 in allen Lokalen

Bezirk Liezen: Am 1. November 2019 tritt das umfassende generelle Rauchverbot auch für Gastronomiebetriebe in Kraft. Ach Gäste können bis € 100,- Strafe zahlen!

Das bedeutet, dass als Raucherlokal geführte Ein-RaumLokale als auch Mischbetriebe mit räumlich abgetrenntem Raucherbereich, wie z.B. eine Zigarrenlounge oder ein Rauchercafé, ab 1. November 2019 nicht mehr betrieben werden dürfen.

Das Rauchverbot umfasst:
Räume in denen Speisen oder Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden sowie in Gastronomiebetrieben alle den Gästen zur Verfügung stehende Bereiche und sonstige Räume öffentlicher Orte (z.B.: Rezeption, Hotelzimmer)

Das Rauchverbot umfasst nicht: Freiflächen, wie z.B.: Terrassen oder Gastgärten
Freiflächen können grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass sie Gästen Schutz vor Witterung, Hitze, Kälte usw. bieten. Die Bewertung hat im Einzelfall zu erfolgen. einen als Raucherraum eingerichteten Nebenraum eines Hotels (§ 13 Abs. 2 TNRSG)

In den allgemein zugänglichen Bereichen eines Hotels kann auch weiterhin ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. Wesentlich ist, dass der Tabakrauch nicht in Räume mit Rauchverbot dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Auch dürfen in diesem Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden. Das bedeutet, dass der Gast dorthin auch kein Getränk mitnehmen darf.

Kennzeichnung
Das Rauchverbot ist in allen betroffenen Räumen (Gastronomiebereiche, öffentlich zugängliche Bereiche) durch den Hinweis „Rauchen verboten“ oder durch andere Symbole (z.B.: Piktogramme) zu kennzeichnen. Diese Hinweise sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind. Eine besondere Form der Rauchverbotshinweise schreibt das Gesetz aber nicht vor. Für den Raucherraum eines Hotels besteht keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. In der Praxis ist eine Klarstellung, dass (nur) dort geraucht werden darf jedoch zweckmäßig.

Tipp!
Entsprechende Aufkleber erhalten Sie bei Ihrer Fachgruppe.

» FAQs zum Rauchverbot in der Gastronomie

Achtung!
Die richtige Kennzeichnung stellt nach dem Gesetz eine Obliegenheitspflicht dar. Eine falsche/fehlende Kennzeichnung kann daher eine Verwaltungsstrafe (bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro) nach sich ziehen. Auch bisherige Hinweisschilder die z.B. am Eingang auf einen Mischbetrieb hinweisen oder einen Raucherraum kennzeichnen, sind im Hinblick auf eine korrekte Kennzeichnung zu entfernen.

Info: WKO

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