Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 unterliegen grundsätzlich keiner Beschränkung hinsichtlich Besitz und Verwendung. Die Personen müssen allerdings das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen von Personen unter 16 Jahren weder besessen noch verwendet werden. Ihre Verwendung ist im Ortsgebiet verboten, jedoch kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen.
Für das Ortsgebiet von Graz wurde keine derartige Verordnung erlassen. Das Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist demnach im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen grundsätzlich in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung nicht verwendet werden.
Generell ist zu beachten, dass pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nicht verwendet werden dürfen. Dies gilt auch außerhalb des Ortsgebietes.
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Tankstellen ist ebenso verboten.
Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3 und F4 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
Verboten sind auch der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten. Zudem ist auch jede widmungswidrige Verwendung von Feuerwerkskörpern und losen pyrotechnischen Gegenständen verboten.
Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis € 10.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Von der Landespolizeidirektion Steiermark werden verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Pyrotechnikgesetzes vorgenommen. Übertretungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Pyrotechnische Gegenstände, für die nach dem Pyrotechnikgesetz der Verfall vorgesehen ist, werden rigoros beschlagnahmt.
Übersicht:
Einteilung | Artikel/Gegenstand | Alter | Norm |
Kategorie F1 | Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich | 12 Jahre | §§ 11 Z. 1, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F2 | Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung im Freien | 16 Jahre | §§ 11 Z. 2, 15 PyroTG 2010 |
Kategorie F3 | Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen | 18 Jahre und Bewilligung | §§ 11 Z. 3, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010 |
Kategorie F4 | Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen | 18 Jahre und Bewilligung | §§ 11 Z. 4, 15, 17, 19, 28 PyroTG 2010 |