Faschingszeit – Zeit der Raufhändel
- verfasst von BLO24
- Panoptikum
Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Tatsache … zu bestrafen. Je nach Verletzungsfolgen wird dieses Delikt mit Geldstrafe aber auch Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Strafdrohung sanktioniert.
Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sich als Täter jeder Teilnehmer eines solchen tätlichen Handgemenges strafbar macht, da die Anwesenheit am Tatort genügt, wobei ein persönliches Tätlichwerden nicht erforderlich ist.
Am Raufhandel nimmt nicht teilt, wer nur aus Neugierde zusieht, sich bemüht den Streit zu schlichten oder einem Verletzten zu helfen. Auch anfeuernde Zurufe genügen nicht, wohl aber das Abhalten von Personen, die die Raufenden trennen wollen.
Im Fall der Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff Mehrerer in einem Sicherheitsbereich in etwa bei einer Sportgroßveranstaltung ist Strafbarkeit selbst dann gegeben, wenn niemand verletzt wird.
Da wir über die Jahre hin oftmals beobachten konnten, dass insbesondere im Fasching, in den unzähligen Faschingsbars durch den exzessiven Alkoholkonsum Tätlichkeiten an der Tagesordnung liegen, raten wir dringend an, sich von solchen fernzuhalten.
Wenn Sie Opfer einer solchen Tätlichkeit / eines Raufhandels werden, oder aber daran unschuldig beteiligt sind, ist es dringlich erforderlich schon vor Ort Zeugen ausfindig zu machen und sich Namen und ladungsfähige Anschrift derselben zu notieren, da es Wochen und Monate später, insbesondere auch durch die vorliegenden Kostümierungen, oftmals kaum mehr möglich ist den Tathergang exakt zu konstruieren. Auch das Anfertigen von Lichtbildern am Tatort ist hilfreich.
Wir wünschen einen schönen Fasching und stehen für den Fall der Notwendigkeit bei Strafvertretungen / Durchsetzungen von Schadenersatzansprüchen und dergleichen naturgemäß gerne zu Ihrer Verfügung!
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