Wenn eine Baustelle zur Geduldsprobe wird

Wenn eine Baustelle zur Geduldsprobe wird Ottofoto
Liezen: Die noch bis Ende August andauernde, 4 Kilometer lange Baustelle vom Ortsende Liezen bis weit hinein zum Pyhrnpass ist damit gemeint.

Es ist absolut erfreulich, wenn in das heimische Straßennetz investiert wird und die „Umfahrung“ vom Bliem - Gut wird nicht nur für die dortigen Anrainer, sondern spätestens zu Beginn der Saison für die Langläufer so manch kritische Verkehrssituation entschärfen.

Aber dass die derzeitige 30 km/h Beschränkung auch über das Wochenende, so wie jetzt zu Christi Himmelfahrt sogar von Mittwochabend bis Montag früh aufrecht gehalten wird, zerrt an den Nerven der Straßenbenützer.
Frischer, breiter Asphalt, gut sichtbare Hinweise auf ein nicht befahrbares Bankett und keinerlei in die Fahrbahn ragendes Baustellenmaterial, welches eine Gefahrenquelle darstellen würde. Und absolut keine Bautätigkeit.
So zeigt sich die Situation für den Verkehrsteilnehmer. Der Selbstversuch hat gezeigt, dass man mit (überhöhten) 46 km/h aggressiv bedrängt oder meist sogar überholt wird.

Und der vermehrte Motorradbetrieb zum verlängerten Wochenende auf dieser Strecke verschärft die Situation zeitweise bedenklich.

Es hat einmal einen Verkehrsminister gegeben, der die absolut vernünftige Order gegeben hatte, dass baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen deaktiviert werden mussten, sobald die Arbeitstätigkeit eingestellt wurde.
Eine sicher sinnvolle Idee, die anscheinend nicht mehr praktiziert wird. Dabei wäre es so wichtig, den Schilderwald auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren, damit ein 30er auch noch ernst genommen wird, wenn er berechtigterweise aufgestellt ist.
Wie weit rechtliche Vorschriften dabei den logischen Überlegungen des Laien dagegen sprechen, ist natürlich ein anderes Thema. Die Baustellenabsicherungen müssen natürlich den geltenden Bestimmungen entsprechen.

Ein kleiner Auszug daraus sei unseren Lesern zur Meinungsbildung aufgeführt:
Baustellenabsicherung beinhaltet zum Teil auch die Verordnung bzw. Kundmachung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Hier ist besonders darauf zu achten, dass die Begrenzungen entsprechend dem Bescheid bzw. dem Regelplan kundgemacht werden. Bei den Regelplänen ist z.B. die 30 km/h Beschränkung im Ortsgebiet wie im Freiland nur dann notwendig, wenn

1. die Fahrbahn nicht befestigt ist,
2. Querstufen mit einer Höhe von mehr als 3 cm vorhanden sind, oder
3. sich Arbeiter auf der Verkehrsfläche aufhalten.
4. die Restfahrbahnbreite < 6,00 m und > 5,50 m sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m ist.

Dies bedeutet zumeist, dass außerhalb der Arbeitszeit die Geschwindigkeitsbegrenzung abzudecken oder zu entfernen ist.
Wie weit das auf diesen Bauabschnitt auf der B138, Bliem - Liezen und steinerne Brücke zutrifft, entzieht sich der Kenntnis des Schreibers. Aber speziell für die Anrainer, welche diesen Abschnitt mehrmals täglich zwangsweise befahren MÜSSEN, wäre eine angemessen höher angesetzte Beschränkung sicher schonender für die Nerven.

Otto S.

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