Lockerung: Alles neu macht der Mai

Minister Rudolf Anschober © Parlamentsdirektion / Johannes Zinner Minister Rudolf Anschober
Österreich: Minister Anschober hat im Bundesgesetzblatt Verhaltensvorschriften und Regeln bezüglich der Pandemie bekanntgegeben.


Auszugsweise nachstehend die wichtigsten Verhaltensregeln im Umgang untereinander im öffentlichen Raum. Vieles davon ist uns ja schon bekannt und geläufig.

Die sogenannten Ausgangsbeschränkungen enden. Aber die 1-Meter Abstandsregel gilt nach wie vor. In gewissen Situationen wie beim Betreten und Verlassen von Massenbeförderungsmitteln (Bus, Bahn) kann dieser Abstand nicht immer ständig eingehalten werden.

Trotzdem sollten wir weitest möglich aufeinander Rücksicht nehmen und Drängeleien in diesen Situationen vermeiden. Ausgenommen ist auch der Abstand zu Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Maskenpflicht für alle gilt bei jedem „Betreten eines öffentlichen Ortes in einem geschlossenen Raum“.

Mund und Nasenschutz also von Amtsgebäude bis Zentralen wie Shoppingcenter usw. verwenden bitte. Dort wurden die Sicherheitsabstände von 20m² auf 10m² pro Kunde reduziert. Das gilt auch auf Märkten im Freien und Einrichtungen zur Religionsausübung.
Grundsätzlich gelten sämtliche Regelungen NICHT im privaten Bereich und auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (?) sind gestattet.

Gott sei Dank – es darf wieder demonstriert werden, was bei bestimmten Bevölkerungsgruppen sicher zur Erhöhung ihrer Lebensfreude beitragen wird. Ob dabei ein Loch für die Trillerpfeife im Mund-Nasenschutz rechtens ist, kann man nirgendwo herauslesen.
An Hochzeiten dürfen bis zu 10 Personen teilnehmen( mit dem Standesbeamten???). Bei Begräbnissen können bis zu 30 Trauergäste dabei sein. Ob hier der Priester oder die Leute von den Beerdigungsinstituten mitgerechnet werden, ist auch nicht extra angeführt.
Es könnten sich hier ziemlich tragisch – skurrile Situationen ergeben.

Bei der Sportausübung werden verpflichtende Leitlinien von den dafür zuständigen Sportverbänden ausgearbeitet.
Aufenthalt in der Sportstätte ist nur in dem Zeitraum, in dem die Sportausübung stattfindet erlaubt. Zum Beispiel müssen Tennisspieler bei einem Match schon in der Sportkleidung erscheinen und danach sofort den Heimweg antreten. Ohne in der Anlage zu duschen oder die Kleidung zu wechseln.
Pflicht für Schutzmasken ist beim Betreten der Freiluft-Sportstätten angeblich in der Verordnung nicht zu entnehmen, jedoch die Einhaltung der Abstandsregel. Das gilt vorerst bis zum 30.Juni d.J.

Wer wann und wo alle Verordnungen und Regelungen in den verschiedenen Lebenslagen weiß und erklären kann, wird noch einige Zeit die Gemüter beschäftigen.
Am Besten wird sein, mit Hausverstand, Rücksichtnahme und möglichst viel Vorinformation an die Dinge herangehen.

Bernd K.

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