Ein guter Bürger schaufelt Schnee…

Der erste Schnee sowie Eis und Kälte bringen nicht nur Begeisterung mit sich.

Wer für die Schneeräumung keine konzessionierte Firma beauftragt, der hat nicht nur viel Arbeit, sondern haftet auch für die dadurch entstandenen Unfälle und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche.

 

Für alle Anrainer, deren Grundstück nicht mehr als 3 Meter vom Gehsteig entfernt ist, besteht zwischen 6 und 22 Uhr eine gesetzliche Schneeräum- und Streupflicht. In Einzelfällen kann der Hauseigentümer sogar für Unfälle, die außerhalb der Räumungszeiten entstehen, verantwortlich gemacht werden. Das Aufstellen von Warnschildern alleine reicht da leider nicht aus. Es müssen alle Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr und Zugang dienen, geräumt werden.

 

Bei Mietshäusern ist der Vermieter gegenüber dem Mieter gesetzlich und auch vertraglich zur Schneeräumung verpflichtet. Im Streitfall muss der Vermieter den Beweis erbringen, dass er seiner Schneeräumungs- und Streupflicht nachgekommen ist.

 

Wer bezahlt den Schaden?

Der Hauseigentümer haftet jedenfalls für den entstandenen Schaden. Schadenersatzansprüche wie Krankenhauskosten, Schmerzensgeld, Rentenansprüche, Pflegekosten, usw. können sehr teuer werden. Durch den Abschluss einer Haus- und Grundhaftpflichtversicherung (in der angemessenen Höhe) kann man für den Ernstfall vorsorgen und das Risiko auf eine Versicherung übertragen.

 

Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem EFM Versicherungsmakler

Medien

Werbung

Werben auf BLO24

Sie haben Interesse auf unserer Plattform zu werben? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter +43 (0)664 222 66 00.